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Das neue Unterhaltsgesetz...
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Das neue Unterhaltsgesetz...

Das neue Gesetz sagt u.a. auch, dass es grundsätzlich einmal zumutbar sei, zu arbeiten, wenn das jüngste Kind Kindergartenreife erreicht hat. Die Gerichte prüfen jedoch hier den Einzelfall, ob die Bedingungen für die Aufnahme einer beruflchen Tätigkeit gegeben sind.

Frage an die Expertin: Was aber, wenn ich keinen Kindergartenplatz für mein Kind finde?

Die konkreten individuellen Verhältnisse werden geprüft, und dann entscheidet das Gericht, ob es der Anspruch berechtigt ist oder nicht.

Carmen, eine Anruferin, hat zwei Kinder. Der Sohn lebt beim Vater. Die Tochter lebt während der Woche bei ihr und am Wochenende beim Vater. Der Vater erhält das gesamte Kindergeld.

Frage an die Expertin: Ist dies so korrekt?

Frau Grashoff: „Man muss die Kinder getrennt handhaben.“

Da die Tochter schwerpunktmäßig bei Carmen lebt, d.h. 5 von 7 Tagen, müsste der Vater eigentlich Unterhalt für das Mädchen zahlen zahlen. Die Mutter jedoch für den Sohn, der beim Vater lebt.

Monika möchte andere Frauen aufmuntern, die sich gerade in Trennungssituationen befinden. Sie fand 7 Wochen vor ihrer Silberhochzeit eine verdächtige Mail. Ihr Mann hatte eine Affäre. Daraufhin wurde ihr klar, dass sie sich trennen müsste. Sie ist zuerst zu einer Anwältin gegangen, um sich zu informieren, bevor sie ihren Mann über ihr Vorhaben unterrichtet hat. Ihre Anwältin riet ihr zuerst die Hälfte der gemeinsamen liquiden Mittel auf einem neuen Konto zu sichern, auf welchem nur sie Zugriff haben würde. Dies machte Monika, bevor sie das Gespräch mit ihrem Mann suchte. Ansonsten hätte dieser wahrscheinlich die gemeinsamen Konten für sie komplett sperren lassen können, bevor sie jemals eine Chance gehabt hätte an das Geld heran zu kommen. So kommt es, dass viele im Trennungsjahr zunächst einmal ohne liquide Mittel da stehen.

Peter ist seit 1994 geschieden. Er ist allein erziehender Vater von 2 Kindern. Das jüngste Kind lebt bei der Mutter, das ältere lebt seit 6 Jahren bei Peter. Seine Ex-Frau möchte jetzt rückwirkend für die letzten 5 Jahre Unterhalt von Peter...eine Summe von ca. 6000 Euro.

Frau Grashoff rät erstmal zu überprüfen, ob diese Ansprüche nicht vielleicht schon teilweise jetzt verjährt wären.

Hier geht's zum Steckbrief von Redaktion_MS